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Statuten

Name und Sitz

Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung Osteogenesis imperfecta" (SVOI) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich an der Adresse der Geschäftsstelle

Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der von Osteogenesis imperfecta-Betroffenen und ihrer Angehörigen und setzt sich für ihre Belange ein. Dies geschieht durch Betreuung und Aufklärung der von Osteogenesis imperfecta-Betroffenen und ihrer Angehörigen, Aufklärung der Öffentlichkeit sowie Förderung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erforschung und Behandlung der Osteogenesis imperfecta. Der Verein dient ebenso dem Informations- und Erfahrungsaustausch und der Kontaktförderung unter den Mitgliedern.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und dient gemeinnützigen Zwecken.

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv-, Kollektiv-, Passiv- und Gönnermitgliedern.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Jahresende erfolgen.

Wird der Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung innerhalb eines Jahres nicht bezahlt und zeigt das Mitglied kein Interesse, so wird dieses auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

Der Mitgliederbeitrag wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Aktiv-Mitglieder

Einzel- oder Familienmitglied kann jeder werden, der von einer Osteogenesis imperfecta betroffen ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, sowie Eltern und Partner von Osteogenesis imperfecta-Betroffenen.

Kollektivmitglied können juristische Personen werden, welche sich durch eine besondere Nähe zum Verein auszeichnen.

Passiv- / Gönnermitglieder

Alle übrigen natürlichen Personen sowie juristische Personen, welche die Interessen des Vereins unterstützen, können als Passiv- oder Gönnermitglieder dem Verein beitreten. Sie sind an der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

Organisation

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von 1/5 der Aktivmitglieder einberufen werden.

Die Einladungen haben schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Traktandenliste zu erfolgen und sind mindestens 20 Tage vor dem Termin zuzustellen.

Anträge aus dem Mitgliederkreis sind vorher beim Vorstand oder anlässlich der Mitgliederversammlung einzureichen.

Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung geschieht durch einfaches Mehr (relatives Mehr). Für die Änderung der Statuten und bei Vereinsauflösung ist das 3/4-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Das Einzelmitglied hat eine Stimme.

Das Familienmitglied hat zwei Stimmen, sofern ihm mindestens zwei volljährige Personen angehören.

Das Kollektivmitglied hat eine Stimme. Sein Stimmrecht wird durch einen Delegierten/eine Delegierte ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidium oder Co-Präsidium, aus einem/einer ElternvertreterIn und VertreterIn für erwachsene Mitglieder und mindestens drei weiteren Aktivmitgliedern, die von der Mitglie­derversammlung gewählt werden und nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar sind. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollten selber von OI betroffen sein.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand beaufsichtigt und leitet die ganze Vereinstätigkeit, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand kann einzelne Auf­gaben vorübergehend oder dauernd an geeignete Mitglieder delegieren. Der Vorstand wählt die Mitglieder des FörderInfo-Freundeskreises.

Förder-Info-Freundeskreis (FIF)

Der FIF unterstützt den Verein und trägt zur Verwirklichung seiner Ziele bei. Er ist dabei an die Statuten der SVOI gebunden. Im übrigen setzt er sich seine Ziele und Aufgaben selbst.

Der FIF weist drei bis zehn Mitglieder auf. Min­destens ein Mitglied des FIF ist gleichzeitig Vorstandsmit­glied. Für die Erfüllung gewisser Aufgaben kann der FIF vorübergehend weitere Personen beiziehen.

Die Wahl der FIF-Mitglieder erfolgt auf zwei Jahre durch den Vorstand an der 1. Sitzung nach der Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist mög­lich. Im übrigen konstituiert sich der FIF selbst.

Der FIF fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vor­standsmitglieds doppelt. Im übrigen organisiert sich der FIF selbst.

Der FIF informiert über seine Jahresziele und erstattet Bericht über das vergangene Jahr im Rahmen der Berichterstattung des Vereins.

Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie sind nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar.

Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Be­richt.

Das Vereinsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember.

Finanzielles

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes nötigen finanziellen Mittel werden gedeckt durch:

Vorstand, Kontrollstelle und übrige Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Spesenentschädigung.

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.

Schlussbestimmungen

Im Falle einer Auflösung des Vereins entschei­det die Mitgliederversammlung über die Ver­wendung des Vereinsmögens. Dieses ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielset­zung zu übergeben.

Stand 1. Juni 2008 in Gwatt


Die Präsidentin



Corinne Schaerer

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